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   BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04   

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https://dejure.org/2004,13624
BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04 (https://dejure.org/2004,13624)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2004 - VII B 14/04 (https://dejure.org/2004,13624)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2004 - VII B 14/04 (https://dejure.org/2004,13624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schlüssige Darlegung der Gründe für Zulassung der Revision - Zulassung zur Revision bei einem Verfahren über den Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters - Zulassung der Revision bei berufsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz

  • Judicialis

    AO 1977 § 127; ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; VwVfG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Vielmehr ist es verfassungsrechtlich geklärt, dass weder Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine gerichtliche Instanz gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86, BVerfGE 92, 365, 410).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Es steht dem Gesetzgeber frei, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BVerwG, 03.05.1982 - 6 C 60.79

    Rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BFH, 17.08.2004 - VII B 14/04
    Vielmehr ist die Vorschrift Ausdruck des im öffentlichen Recht geltenden (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) Grundsatzes, dass Rechtsschutz gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln nur derjenige beanspruchen kann, der durch dieses Verwaltungshandeln in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1982 6 C 60/79, BVerwGE 65, 287).
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